Informationen zur Kaution
Wie ist das eigentlich mit der Kaution?
Eine Kaution sollte unbedingt im Mietvertrag vereinbart werden. Erlaubt ist sie bis zu einer Höhe von 3 Kaltmieten. In der Regel nehme ich eine Barkaution, die allerdings gesondert von meinem Vermögen auf einem sog. Kautionssparbuch festgelegt werden muss. Das bietet eine größere Sicherheit als die Bankbürgschaft, da ich auf sie umstandsloser zugreifen kann.
Der Gesetzgeber erlaubt allerdings, dass die Kaution in bis zu drei Raten gezahlt werden darf – die erste Rate bei Abschluss des Mietvertrages und die 2. und 3. Rate jeweils bei den Mietzahlungen des zweiten und dritten Monats (BGH, Urteil vom 25.6.2003, VIII ZR 344/02).
Bei Kündigung des Mietverhältnisses darf der Mieter die Kaution allerdings nicht „abwohnen“. Die Kautionsrückzahlung ist definitiv erst mit Beendigung des Mietverhältnisses fällig.
Viel Ärger gibt es auch bei der Frage „Wann ist die Rückzahlung der Kaution fällig“? Es sollte spätestens 6 Monate nach Mietende abgerechnet werden. D. h. die Kaution darf gegen rückständige Mieten, Nebenkosten und gegen etwaige Schäden der Wohnung die der Mieter zu vertreten hat aufgerechnet werden.
Lt. BGB darf die Rückzahlungsfrist auch mal mehr betragen als drei Monate (BGH, Urteil v. 18.1.2006, Az. VIII ZR 71/05.
Meist können jedoch die Nebenkosten in diesem Zeitraum noch gar nicht abgerechnet werden, da die entsprechenden Rechnungen noch gar nicht vorliegen. Hier hat das BGH den Vermietern das Recht zugestanden einen Kautionsteilbetrag in angemessener Höhe einzubehalten (BGH, Urteil v. 18.1.2006, Az. VIII ZR 71/05). Die Höhe des Betrages kann sich nach der zu erwartenden Nachzahlung richten. In der Praxis handhabe ich das so, dass ich zwei Nebenkostenraten (zwei Monatsraten) einbehalte und die restliche Kaution beim Vorliegen der Nebenkostenabrechnung endgültig abrechne.
Brigitte Kabbeck, 13.4.2016
Der Text kann hier als PDF heruntergeladen werden.